Jährliche Abgaben

Die Höhe der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANK) und zulasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, sind in Art. 30bis/2 des Gesetzes vom 15. April 1994. festgelegt.

 

Last updated on: 08/06/2020